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Impressum
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Waldhoff GmbH
Abt.Taubenabwehr
Friedrichstraße 41
67433 Neustadt a.d.W.
Tel.: 06321 / 85 85 16-0
Fax: 06321 / 85 85 16-6
E-Mail: waldhoff@taubenschutz.de
Internet: www.taubenschutz.de
Persönlich haftende Gesellschafterin: Waldhoff GmbH Taubenabwehr
Vertretungsberechtigte Geschäftsführerin: Jeanette Waldhoff
Registergericht: Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein
Registernummer: HRA 42723
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE 204739440
HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Unsere Internet-Seiten enthalten Informationen, die dem interessierten Nutzer unentgeltlich und frei verfügbar zugänglich sind. Trotz sorgfältiger Zusammenstellung kann jedoch für diese Webseiten der Waldhoff GmbH Taubenabwehr keine Haftung übernommen werden für die Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte oder für die Brauchbarkeit der Inhalte für bestimmte Zwecke. Die Waldhoff GmbH Taubenabwehr übernimmt insbesondere keinerlei Haftung, für eventuelle Schäden oder Konsequenzen, die durch die direkte oder indirekte Nutzung der angebotenen Inhalte entstehen.
COPYRIGHT
Das Copyright für veröffentlichte, selbst erstellte Objekte bleibt allein bei der Wadlhoff GmbH Taubenabwehr. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Bilddokumente und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht gestattet. Zuwiderhandlungen gegen dieses Copyright werden von unserer Seite aus belangt.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Waldhoff GmbH Taubenabwehr
§1 Angebot
Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für diese Ausarbeitung behalten wir uns alle Rechte vor. Ohne unsere ausdrückliche Zustimmung und schriftliche Genehmigung darf dieses Konzept weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadensersatz und können strafrechtliche Folgen haben. Bei Weitergabe dieses Konzeptes an Dritte und Ausführung des Bauvorhabens auf der Grundlage unserer Planung und Ausarbeitung durch Dritte wird das Architektenhonorar nach § 15, Absatz 2 für die Leistungsphase 1-3 fällig.
§ 2 Leistungen
Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Fa. Waldhoff GmbH maßgebend. Im Falle eines Angebotes der Fa. Waldhoff GmbH gelten die dort genannten zeitlichen Bindungen zur fristgemäßen Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt.
§ 3 Nebenabreden
Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Fa. Waldhoff GmbH Taubenabwehr
§ 4 Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung gemäß Angebot / Auftragsbestätigung netto. Im Angebot sind sämtliche Leistungen, sowie die Materialien hierzu, ausgewiesen. Zahlung ist in bar und ohne Abzug frei Zahlungsstelle der Fa. Wadlhoff GmbH zu leisten. Die Rechnung ist in 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert. Die Firma Waldhoff GmbH behält sich vor, einzelne geregelte Abschlagszahlungen nach Fortschritt der Arbeiten anzufordern. Ein Zurückhaltungsrecht an Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von Waldhoff GmbH bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
§ 5 Leistungszeit
Die angegebene Montagefrist von Waldhoff GmbH verlängert sich angemessen bei nicht von Waldhoff GmbH zu vertretenden äußeren Einflüssen, so insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb von Waldhoff GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten.
§ 6 Fertigstellung
Der Besteller / Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, die eine Montage zum angegebenen Montagezeitpunkt ermöglicht. Dies bedeutet insbesondere, dass der Besteller das Montageobjekt zugänglich zu halten hat. Insbesondere für Anfahrt des Kranwagen und dass sämtliche Vorkehrungen getroffen sind, damit die Montage der Waldhoff GmbH Taubenabwehrsysteme oder sämtlicher anderen Arbeiten unverzüglich erfolgen kann. Wird von Seiten des Bestellers ein Gerüst gestellt, so hat dieses zum Zeitpunkt der Montage begehbar zu sein, insbesondere müssen andere Baumaßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein.
§ 7 Haftung für Mangel
Waldhoff GmbH garantiert gemäß VOB ein ordnungsgemäßes Funktionieren der von ihr installierten Anlagen. Diese Garantie entfällt, wenn Dritte oder nicht von Waldhoff GmbH autorisierte Fremdfirmen Arbeiten an den Systemen vornehmen. Die von Waldhoff GmbH verwendeten Materialien entsprechen dem neuesten Stand der Technik. Sollten trotzdem Mängel an den montierten Systemen auftreten, so werden unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegen der Wahl der Fa. Waldhoff GmbH diese Teile ausgebessert oder neu geliefert. Dies gilt für alle Teile, die innerhalb der Frist nach Abnahme des Systems auf Grund fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt, sich herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist Waldhoff GmbH vorbehalten. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, verjährt in allen Fällen frühestens mit Ablauf der obigen Garantiefrist. Die Garantiefrist beginnt mit der vorbehaltlosen Abnahme des Werkes. Es wird keine Gewähr übernommen für Schulden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, mechanische Beschädigungen, die nicht in der Natur des Systems liegen. Zur Vornahme der Ausbesserung oder Ersatzlieferung hat der Besteller nach Verständigung von Waldhoff GmbH dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten, trägt Waldhoff GmbH für den Fall, dass die Beanstandungen berechtigt sind, sämtliche Kosten. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem System selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Fa. Waldhoff GmbH kann mindestens zweimalige Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen.
§ 8 Rücktritt
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn Waldhoff GMbH die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen von Waldhoff GmbH. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn Waldhoff GmbH eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für Nachbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von Waldhoff GmbH zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch Waldhoff GmbH.
§ 9 Weitere Bedingungen
Waldhoff GmbH behält sich das Recht vor, für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern und für den Fall nachträglich sich herausstellende Unmöglichkeit der Ausführung, den Vertrag angemessen anzupassen. Soweit dieser wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht Waldhoff GmbH das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Für diesen Fall bestehen dann keine Schadenersatzansprüche des Bestellers.
§ 10 Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich – rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptplatz von Waldhoff GmbH zuständig ist, Waldhoff GmbH ist auch berechtigt, am Hauptplatz des Bestellers zu klagen. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Neustadt / W.
§ 11 Abnahme/Gewährleistung
Gewährleistung nach VOB § 13, 4 (2) ab der Abnahme § 12, 5 (2)
§ 12 Allgemein
Die Leistungsausführung erfolgt ausschließlich auf der Grundlage der VOB / B. Die Baustelle muss frei und zugänglich sein. Der AG stellt Wasser- und Stromanschlüsse kostenfrei zur Verfügung. Die Abrechnung erfolgt gemäß § 2 Ziff. 2 VOB/B, nach dem tatsächlich erbrachte Massen und Mengen und ist daher veränderlich. Der aufgeführte Angebotspreis versteht sich so, dass eine ununterbrochene Montage während der normalen Arbeitszeiten gewährleistet ist. Arbeiten, die nur Nachts oder nur an Wochenenden durchgeführt werden können, müssen mit Aufschlägen berechnet werden. Wartezeiten, Montageunterbrechungen und die Übernahme von bauseitigen Arbeiten werden zu dem jeweils gültigen Stundensatz zuzüglich Auslösung per Monteur in Rechnung gestellt. Die Inbetriebnahme und Einstellung der Waldhoff GmbH Taubenabwehranlage kann nur nach kompl. bauseitiger Elektroinstallation erfolgen; andernfalls muss zusätzlich eine An- und Abfahrt in Rechnung gestellt werden. Der AG hält bauseits ein geeignetes Baugerüst, nach den einschlägigen Vorschriften, für die Zeit der Montage/Ausführung, vor. (Entfällt, wenn eine Steighilfe im Angebot enthalten ist.)
§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Waldhoff GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur voll-ständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch, bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind.
(2) Der Auftraggeber ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt er hiermit Waldhoff GmbH bereits zur Sicherheit ab.
(3) Wird die Ware vom Auftraggeber be- oder verarbeitet, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue Sache. Waldhoff GmbH ist im Fall der Be- und Verarbeitung als Hersteller i.S § 950 BGB anzusehen.
(4) Übersteigt der Wert sämtlicher für bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als 10 %, so wird Waldhoff GmbH auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach Wahl von Waldhoff GmbH freigeben.
(5) Waldhoff GmbH ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
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